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  08.07.2022

Abgabefrist für Grundsteuererklärung am 01.07.2022 gestartet!

2022 beginnt die Umsetzung der Grundsteuerreform. Dafür ist am 01.07.2022 die Abgabe der Grundsteuererklärung gestartet. Allmählich werden jetzt die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Immobilien- und Grundstückseigentümer:innen zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke bzw. Agrar- und Forstbetriebe abgeben. Das betrifft ca. 36 Mio. Personen in Deutschland.

Hintergrund der Grundsteuerreform sind diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Dafürhalten die bisherige Praxis der Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien seit 2002 nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar und somit verfassungswidrig ist. Die bisherige Basis der Einheitswerte bezog sich in den alten Bundesländern auf den Stand von 1964, in den neuen Bundesländern sogar auf den Stand von 1935. Folglich sind Besteuerungsgrundlagen neu zu ermitteln. Die Grundsteuerreform wurde am 08.11.2019 verabschiedet. Es ist allerdings vorgesehen, die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer zu erhalten.

Prinzipiell wurde bundesweit ein wertabhängiges Berechnungsmodell vorgeschlagen. Hierbei wird ein lageabhängiger durchschnittlicher Sollertrag für Häuser, Mietgrundstücke und Wohnungen (Nettokaltmiete in EUR/m²) angenommen. Aufgrund einer Öffnungsklausel im Grundgesetz oblag es jedoch den Bundesländern, sich auch für ein wertunabhängiges Modell zu entscheiden. So gelten jetzt in den Ländern verschiedene Ansätze, wie ein Flächenmodell (Bayern), ein Flächen-Faktor-Modell (Hessen), ein Flächen-Lage-Modell (Niedersachsen) oder ein Wohnlagenmodell (Hamburg). In Sachsen und dem Saarland wurde das wertabhängige Bundesmodell anhand einer abweichenden Steuermesszahl bei der Grundvermögensermittlung modifiziert.

Der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Ermittlung der (neuen) Grundsteuerwerte ist der 01.01.2022 (Stichtag). D.h. diejenigen, die an diesem Tag im Eigentum einer Liegenschaft waren, sind aufgefordert eine Grundsteuererklärung abzugeben. Bereits ab März hat das Bundesfinanzministerium zur Abgabe dieser Feststellungserklärungen öffentlich aufgefordert. Jetzt ist die elektronische Übermittlung über ELSTER freigeschaltet. Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen.

Die meisten Personen mit Immobilienbesitz sind Privatleute mit Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken. Nach Aussage der Finanzverwaltung müssen diese zur Feststellung des Grundsteuerwerts lediglich wenige Angaben sowohl zu Grund und Boden als auch zu Gebäude oder Wohnung abgeben. Die Online-Anwendung für Privateigentum steht seit dem 4. Juli 2022 innerhalb des Steuerportals zur Verfügung. Diese „Grundsteuererklärung für Privateigentum” soll die Abgabe der Grundsteuererklärung für diese Zielgruppe maßgeblich vereinfachen.

Infolge der angestrebten Reform kann aktuell noch nicht valide ausgesagt werden, wie hoch die neue Grundsteuerbelastung in Zukunft tatsächlich ausfallen wird. Näheres kann erst mit Abschluss der Neubewertung von Grundstücken ausgesagt werden. Ein weiterer, nicht unerheblicher Einfluss resultiert zudem aus den Hebesätzen ab dem Jahr 2025, welche noch nicht beschlossen sind. Daher ist es an den Kommunen, die Hebesätze entsprechend angepasst zu gestalten.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt dann die reformierten Grundsteuer: Ab diesem Zeitpunkt müssen Eigentümer die neue Grundsteuer bezahlen.

Quellen:
www.steuertipps.de
www.bundesfinanzministerium.de

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